Freistellungsbescheinigung
Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b, Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Diese Bescheinigung gilt vom 18.05.2009 bis zum 17.05.2012.
Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Diese Prüfung kann durch eine Internetanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.
Anfrage unter: www.bzst.de
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